1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil vom 14.12.2016 des Bezirksgerichts Höfe im Verfahren ZES (recte: ZEV) 2016 12 aufzuheben. Kantonsgericht Schwyz 3 2. Die Klage der Beschwerdegegnerin vom 08.03.2016 sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.