A.________ beantragte mit Klageantwort vom 27. Juni 2016 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin (Vi-act. A.II). Mit Urteil vom 14. Dezember 2016 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Beklagte, der Klägerin netto Fr. 4‘890.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. November 2015 zu bezahlen. b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):