a) Mit Klage vom 8. März 2016 an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe stellte C.________ folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A.I): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Nettolohn - für August 2015 im Betrag von CHF 810.00, - für September 2015 im Betrag von CHF 1‘350.00, - für Oktober 2015 im Betrag von CHF 1‘080.00 sowie - eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR im Betrag von CHF 2‘160.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. November 2015 zu entrichten. 2. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.