{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43e11c99b41f0c6f0ec3a008dd4b6aab"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_11", "Checksum": "8e37e21f5830855a7ff8ebaf0d9897cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.09.2017 ZK2 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:30", "Checksum": "45a088858eeac1ef4aea065df2e97643", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.09.2017 ZK2 2017 11\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht\n\nZum Nachweis der Dauer der jeweiligen Arbeitseinsätze sind lediglich die\nAussagen der Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden. Die Beschwerdegegnerin sagte aus, sie habe immer alleine für jeweils etwa siebeneinhalb bis acht Stunden gearbeitet (Vi-act. D.1, S. 9). Ihr\nRechtsvertreter ging von acht Stunden pro Arbeitseinsatz aus (Vi-act. D.2,\nRz. 8 und 25). Die Beschwerdeführerin sagte aus, die Beschwerdegegnerin\nsei jeweils vormittags etwa vier Stunden anwesend gewesen und habe immer\nmit einer Kollegin gearbeitet (Vi-act. D.1, S. 15). In der Klageantwort befand\nihr Rechtsvertreter, falls man zufolge Annahme eines Arbeitsverhältnisses die\ndurchschnittliche Arbeitszeit eruieren wollte, sei von jeweils durchschnittlich\n3.75 Stunden auszugehen, während der die Beschwerdegegnerin und ihre\nMitarbeiterin tätig gewesen seien (Vi-act. A.II, Rz. 29). Mithin bestritt die Beschwerdeführerin lediglich, dass die Beschwerdegegnerin alleine während\ndurchschnittlich 7.75 Stunden und auch am Nachmittag arbeitete. Anerkannt\nist aber, dass pro Arbeitseinsatz insgesamt 7.5 Stunden (Rechtsschrift) bzw. 8\nStunden (Parteiaussage) gearbeitet wurde. Die Beschwerdeführerin behauptete nie, gegen den grundsätzlich bei Reinigungsarbeiten zulässigen Beizug\neiner Hilfsperson (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 3 zu Art. 321 OR)\nopponiert zu haben. Ebenso wenig behauptete die Beschwerdeführerin, mit\nder angeblichen Hilfsperson einen separaten Arbeitsvertrag abgeschlossen zu\nhaben, sodass sie einen Teil des Lohnes direkt der Hilfsperson hätte zahlen\nmüssen. Die Beschwerdeführerin schuldet der Beschwerdegegnerin somit den\ngesamten Lohn für durchschnittlich 7.75 Stunden pro Einsatz (vgl. Streiff/von\nKaenel/Rudolph, a.a.O., N 3 zu Art. 321 OR; Portmann/Rudolph, Basler\nKommentar zum OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 1 zu Art. 321 OR). Die Vorinstanz\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nlegte ihrer Berechnung folglich zu Recht einen Aufwand von 7.75 Stunden pro\nArbeitseinsatz zugrunde.\n\nb) Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, für den 1. September\n2015 bestehe kein Lohnanspruch, weil die Beschwerdegegnerin an diesem\nTag gemäss eigenen Angaben abwesend gewesen sei und die Parteien für\ndiesen Fall keine Entschädigung vereinbart hätten. Die entgegenstehende\nvorinstanzliche Feststellung widerspreche demnach der erstellten Parteivereinbarung und sei einzig mit Willkür zu erklären (KG-act. 1, Rz. 74). Die Vorinstanz erwog, es könne offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin am\n1. September 2015 gearbeitet oder sich krank gemeldet habe. Wenn sie die\nArbeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeführt habe, so bestehe\ngestützt auf § 11 Abs. 1 und 2 des Normalarbeitsvertrags des Kantons\nSchwyz für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlungspflicht.\nDamit sei auch für diesen Tag der Lohn geschuldet (angefochtenes Urteil,\nE. 2.2). Damit steht bereits fest, dass die Vorinstanz weder die An- noch die\nAbwesenheit der Beschwerdegegnerin am 1. September 2015 feststellte,\nsondern diesen Punkt offen liess. Ausserdem behauptete die Beschwerdegegnerin in den erstinstanzlichen Rechtsschriften durchwegs, dass sie am\n1. September 2015 gearbeitet habe (Vi-act. A.I, S. 4; Vi-act. D.2, S. 4). Anlässlich der Parteibefragung (Vi-act. D.1) äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu diesem Thema nicht. Sie gab somit, entgegen den Beschwerderügen,\nnicht an, sie sei an diesem Tag abwesend gewesen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind somit nicht offensichtlich unrichtig. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Anwendung von § 11 Abs. 1 und 2 des Normalarbeitsvertrages des Kantons Schwyz für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer nicht.\n\nc) Im Übrigen bemängelt die Beschwerdeführerin die Berechnung der\nLohn- und Strafzahlung nicht. In Abweisung der Beschwerde ist das vorinstanzliche Urteil somit zu bestätigen.\nKantonsgericht Schwyz 23\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen werden nach Massgabe des Unterliegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2\nZPO). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin\nangemessen zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach\ndem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00\n(§ 12 GebTRA). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte keine\nKostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise (§ 6 Abs. 1 Geb-\nTRA) nach der durchschnittlichen Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache\nund dem geschätzten Arbeitsaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA), insbesondere für\ndie zwanzigseitige Beschwerdeantwort, auf Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und\n8 % MWST) festzulegen ist;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt\nKantonsgericht Schwyz 24\n\n"}