{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43e11c99b41f0c6f0ec3a008dd4b6aab"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_11", "Checksum": "8e37e21f5830855a7ff8ebaf0d9897cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die Art der Vergütung ist indessen kein wesentliches\nAbgrenzungskriterium des Arbeitsvertrages vom Werkvertrag, weil bei beiden\nVertragsverhältnissen höchst unterschiedliche Entschädigungsmodalitäten\nmöglich sind (z.B. Akkordlohn für ein Arbeitsergebnis beim Arbeitsvertrag,\nRegiearbeit nach Zeitaufwand beim Werkvertrag; vgl. Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Basel 2014, S. 29; Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag,\nKommentar zu Art. 319-343 OR, 3. Aufl., Basel 2014, N10 zu Art. 319 OR;\nStaehelin, Zürcher Kommentar zum OR, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,\nN 36 zu Art. 319 OR). Nachdem aber die Vertragsqualifikation bereits aufgrund der übrigen Kriterien möglich ist, erweist es sich im Ergebnis nicht als\nentscheidrelevant, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Gesamtbeurteilung\ndes Vertragsverhältnisses die Entschädigungsform erwähnt, zumal ein Stundenlohn wie gesagt nicht gegen einen Arbeitsvertrag spricht.\n\nDie Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz widerspreche sich selbst,\nindem sie ausführe, dass die von der Beschwerdeführerin gerügten Beschädigungen an Bilder, Spiegel und deren Rahmen sowie Teppichen klar für das\nVorliegen eines Arbeitsvertrages mit dem Wirken als geschuldeten Arbeitserfolg sprechen sollten. Es sei nämlich nicht nur ein Wirken, d.h. ein Tätigwerden, geschuldet gewesen, sondern ein Arbeitserfolg (Beseitigung von Staub,\nSchmutz und dergleichen; KG-act. 1, Rz. 58). Diese Rüge betrifft die Tatsachenfeststellung, was die Vertragsparteien beim Vertragsabschluss vereinbarten (vgl. Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 19 zu Art. 320 ZPO). Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung\noffensichtlich unrichtig sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die blosse Beseitigung von Staub und Schmutz noch kein bestimmtes Reinigungsergebnis als\nArbeitserfolg beinhalten muss.\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nmm) Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin\nan der vorinstanzlichen Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Arbeitsvertrag nichts zu ändern. Auch das Kantonsgericht ist davon überzeugt, dass im\nGesamten gesehen die arbeitsrechtlichen Merkmale überwiegen.\n\nnn) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei eventualiter das Bestehen eines Innominatvertrages zu prüfen, dessen immanentes Element sei,\ndass der Vertrag jederzeit aufgelöst werden könne (KG-act. 1, Rz. 64). Dabei\nverkennt sie jedoch, dass die jederzeitige Auflösbarkeit des Vertrages eine\nTatsache ist, welche die Vorinstanz nicht feststellte und auch unter den Parteien vorinstanzlich nie thematisiert wurde. Die Behauptung ist somit im Beschwerdeverfahren mangels zulässigen Rügegrundes (Art. 320 ZPO) sowie\naufgrund des Novenverbots (Art. 326 ZPO) nicht zu hören.\n\n3. Mit einer Eventualbegründung rügt die Beschwerdeführerin verschiedentlich die Anspruchsberechnung durch die Vorinstanz.\n\na) Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, für den Monat August\ngehe die Vorinstanz willkürlich davon aus, dass der durchschnittliche Arbeitseinsatz 7 Stunden 45 Minuten betragen habe. Vielmehr sei aufgrund der widersprüchlichen Parteibehauptungen und der Beweislastverteilung davon\nauszugehen, dass die Reinigungszeit durchschnittlich 7.5 Stunden betragen\nhabe. Aufgrund der expliziten Bestreitung durch die Beschwerdeführerin könne der Beschwerdegegnerin lediglich die Hälfte der 7.5 Stunden zugerechnet\nwerden (KG-act. 1, Rz. 72 f.). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin\nhabe in der Replik eingeräumt, dass die Arbeitstätigkeit in der neuen Wohnung nur noch acht Stunden betragen habe. In der Parteibefragung habe sie\nausgeführt, die Arbeit in der neuen Wohnung habe siebeneinhalb bis acht\nStunden gedauert. Die Beschwerdeführerin habe die Höhe der Arbeitszeit\nnicht grundsätzlich bestritten, sondern lediglich ausgeführt, die Dauer der Reinigungsarbeiten sei unterschiedlich lang gewesen. Unter diesen Umständen\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nmüsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin rund siebeneinhalb bis acht Stunden gearbeitet habe, sodass von einem durchschnittlichen Arbeitseinsatz von sieben Stunden und 45 Minuten auszugehen sei\n(angefochtenes Urteil, E. 2.1).\n\n"}