{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43e11c99b41f0c6f0ec3a008dd4b6aab"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_11", "Checksum": "8e37e21f5830855a7ff8ebaf0d9897cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken, indem sie\ndie wesentlichen Tatsachen schildern und die allenfalls zu erhebenden Beweise bezeichnen. Sie tragen somit auch im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (BGE\n125 III 231 E. 4.a, m.H. auf Brönnimann, Gedanken zur\nUntersuchungsmaxime, ZBJV 126/1990, S. 329 ff., S. 347; siehe auch\nBGer 4A_519/2010 E. 2.2; BGer 4C.255/2005 E. 3.4). Nur wenn an der\nVollständigkeit der Behauptungen oder Beweise ernsthafte Zweifel bestehen,\nmuss das Gericht nachforschen, indem es die Parteien auf ihre Mitwirkungs-\nKantonsgericht Schwyz 17\n\npflicht sowie auf die Pflicht zum Beibringen von Beweisen hinweist\n(BGer 4A_484/2011 E. 2.2). Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, d.h. die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf das Beibringen\nvon Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der\nBehauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte\nZweifel bestehen (Hauck, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Art. 247 N 33, mit\nHinweis auf BGE 125 III 231 E. 4a und BGer 5C.34/2006 E. 2). Das Ausmass\nder richterlichen Hilfestellung durch Wahrnehmung der Fragepflicht hängt von\nden Besonderheiten des Einzelfalles ab. Massgebende Kriterien sind die intellektuellen Fähigkeiten der Parteien, die Schwierigkeit der Materie, ein soziales\nMachtgefälle und eine allfällige anwaltliche Vertretung. Werden beide Parteien\nanwaltlich vertreten, soll und darf sich das Gericht mit der Fragepflicht zurückhalten wie im ordentlichen Verfahren (Mazan, in: Basler Kommentar zur ZPO,\n3. Aufl., Basel 2017, N 16/19 zu Art. 247 ZPO; Killias, in: Berner Kommentar\nzur ZPO, Bern 2012, N 33 zu Art. 247 ZPO; Alexander Brunner/Thomas Alexander Steininger, DIKE-Kommentar zur ZPO, N 12 zu Art. 247 ZPO).\n\nVorliegend waren beide Parteien bereits erstinstanzlich durch Rechtsanwälte\nvertreten, sodass sich die Vorinstanz bei der Wahrnehmung ihrer Fragepflicht\nzurückhalten durfte und es vorwiegend an den Parteien lag, die Beweismittel\nzu bezeichnen. Der Umstand, ob die Beschwerdegegnerin ihre Tätigkeiten\nalleine oder zusammen mit einer weiteren Reinigungsfrau vorgenommen hat,\nist zwar erstinstanzlich thematisiert worden (z.B. Vi-act. D.1, S. 3). Entsprechende Beweisanträge zu diesem Thema sind jedoch, abgesehen von der\nerstinstanzlich vorgenommenen Befragung der Beschwerdeführerin, nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin zweitinstanzlich erwähnten Zeugen\n(Arbeitgeber und Ehemann der Beschwerdegegnerin) wurden lediglich zu den\nThemen „mitgebrachte Reinigungsutensilien“, „Firmenauto“ und „Entschädigung“ offeriert (Vi-act. D.1, S. 2). Ausserdem hätten die weiteren Arbeitgeber\nder Beschwerdegegnerin nichts dazu aussagen können, ob bei den Reini-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\ngungstätigkeiten für die Beschwerdeführerin eine zweite Reinigungskraft anwesend war. Ob die Vorinstanz wenigstens den Ehemann der Beschwerdegegnerin hätte einvernehmen sollen und wie seine Aussagen zu würdigen\ngewesen wären, kann sodann offen gelassen werden. Denn die Pflicht zur\npersönlichen Erbringung der arbeitsvertraglichen Leistung (Art. 321 OR) ist\nnicht zwingend vorgeschrieben. Das Recht zum Beizug von Hilfspersonen\nkann entweder vereinbart werden oder sich aus den Umständen ergeben\n(Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 3 zu Art. 321 OR). So kann insbesondere mit einem Hauswart vereinbart sein, dass er zur Erledigung seiner Arbeit\nHilfspersonen beizieht und diese entweder selber entlöhnt oder durch den\nArbeitgeber zusätzlich entlöhnen lässt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 3\nzu Art. 321 OR; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar zum OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 1 zu Art. 321 OR). Insofern würde auch der Nachweis, dass die\nBeschwerdegegnerin die Reinigungsarbeiten nicht alleine ausführte, an der\nQualifikation des Rechtsverhältnisses als Arbeitsvertrag grundsätzlich nichts\nändern.\n\nll) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe\nweitere, untaugliche Kriterien zur Vertragsqualifikation hinzugezogen. So sei\ndie Entschädigung nach Stundenlohn auch als Vergütungsmodell beim Werkvertrag üblich. Die Begründung der Vorinstanz gehe daher fehl, wenn sie aufgrund der Entschädigung pro Stunde ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründen wolle (KG-act. 1, Rz. 57). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe eine Entschädigung pro Zeiteinheit erhalten, sei doch\neine Entschädigung von Fr. 30.00 pro Stunde vereinbart worden. Wenn sie für\nihre Putztätigkeit mehr Zeit benötigt habe, sei dies entsprechend entschädigt\nworden (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Beim Arbeitsvertrag ist der Lohn Ende\njedes Monats auszurichten, sofern nicht kürzere Fristen oder andere Termine\nverabredet oder üblich sind (Art. 323 Abs. 1 OR). Das Gesetz lässt mithin\nauch einen Stundenlohn zu (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 2 zu\nArt. 323 OR), was insbesondere bei Reinigungskräften in Privathaushalten\nKantonsgericht Schwyz 19\n\n"}