{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43e11c99b41f0c6f0ec3a008dd4b6aab"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_11", "Checksum": "8e37e21f5830855a7ff8ebaf0d9897cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.09.2017 ZK2 2017 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:30", "Checksum": "45a088858eeac1ef4aea065df2e97643", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.09.2017 ZK2 2017 11\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsrecht\n\nbracht worden seien. Diesbezüglich habe die Vorinstanz die Beweislast bzw.\ndie Folgen der Beweislosigkeit fälschlicherweise der Beschwerdeführerin\nübertragen, was gegen Art. 8 ZGB verstosse (KG-act. 1, Rz. 50). Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführerin sei der Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin die Reinigungsmittel selber zur Verfügung gestellt habe,\nnicht gelungen, weil sich die Aussagen der Parteien in der Parteibefragung\nwidersprochen hätten (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Eine Verletzung der Regeln zur Beweislast (Art. 8 ZGB) hat eine Tatsachenfeststellung zur Folge,\nwelche auf einer falschen Rechtsanwendung beruht. Deshalb fällt die falsche\nBeweislastverteilung unter den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO; Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 320 ZPO), welche\ndie Beschwerdeinstanz mit voller Kognition beurteilt. Gemäss Art. 8 ZGB hat\nderjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der\naus ihr Rechte ableitet. Demnach hat derjenige, der Lohnansprüche aus einem Arbeitsverhältnis ableitet, dessen Bestand zu beweisen. Die beweisbelastete Partei hat mithin die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus\ndenen sie den Bestand des Arbeitsvertrages ableitet, d.h. welche für einen\nArbeitsvertrag typisch sind (Urteil BGer vom 28. Januar 2016, 4A_504/2015,\nE. 2.1.2 mit Hinw. auf BGE 125 III 78, E. 3.b). An dieser Beweislastverteilung\nändert sich auch nichts, wenn die beklagte Partei gegen einen Lohnanspruch\ngeltend macht, der zugrunde liegende Vertrag sei unter ein anderes Rechtsverhältnis zu subsumieren (vgl. Hans Peter Walter, Berner Kommentar zum\nZGB, Bern 2012, N 502 zu Art. 8 ZGB). Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin bzw. Klägerin die typischen Merkmale eines Arbeitsvertrages, insbesondere das Bereitstellen der Arbeitsgeräte und -materialien durch die Arbeitgeberin, nachzuweisen. Die Vorinstanz auferlegte demnach die Beweislast fälschlicherweise der Beschwerdeführerin. Indessen bedeutet Beweislosigkeit\nentgegen den Ausführungen in der Beschwerde (KG-act. 1, Rz. 50) nicht,\ndass mangels Beweis der von der klagenden Partei behaupteten Tatsache die\ndavon abweichende Behauptung der beklagten Partei zutrifft. Vielmehr hat\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nbloss die zu beweisende Tatsache als unbewiesen zu gelten (Roger Groner,\nBeweisrecht, Bern 2011, S. 73). Die Qualifikation des Rechtsverhältnisses ist\ndaher anhand der übrigen Indizien vorzunehmen.\n\nDie Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz habe es\npflichtwidrig unterlassen, die in diesem Zusammenhang beantragten Beweise,\nd.h. die Einvernahmen der weiteren Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin und\ndie Edition des Fahrzeugausweises abzunehmen. Dadurch sei ihr rechtliches\nGehör verletzt worden (KG-act. 1, Rz. 52 f.). Erstinstanzlich war umstritten, ob\ndie Beschwerdegegnerin die Reinigungsmittel mitbrachte oder diese von der\nBeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden. Die Parteien sagten hierzu anlässlich der Hauptverhandlung unterschiedlich aus (Vi-act. D.1, S. 9, 10,\n15). Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin, die weiteren Arbeitgeber\nder Beschwerdegegnerin seien als Zeugen zu befragen, ob die Beschwerdegegnerin jeweils die Reinigungsutensilien selber mitgebracht habe (Viact. D.1, S. 2 f.). Die Vorinstanz erwog, da es einzig um das vorliegende Vertragsverhältnis gehe, seien keine Zeugen zu den anderen Vertragsverhältnissen, bei denen die Beschwerdegegnerin als Reinigungskraft tätig gewesen\nsei, einzuvernehmen (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Zwar hat jede Partei das\nRecht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel, welche dem Beweis von rechtserheblichen bestrittenen\nTatsachen dient, abnimmt (Art. Art. 150 Abs. 1 i.V.m. 152 Abs. 1 ZPO). Es ist\naber unwahrscheinlich, dass die beantragten Zeugen darüber Bescheid wissen, welche Partei im vorliegenden Rechtsverhältnis die Reinigungsmittel anschaffte. Ausserdem ist eine Vertragsqualifikation auch anhand der übrigen\nIndizien möglich, sodass die Vorinstanz auf die Erhebung der beantragten\nBeweise verzichten durfte. Sodann beabsichtigte die Beschwerdeführerin mit\nder Edition des Fahrzeugausweises den Nachweis, dass darin festgehalten\nsei, ob das Fahrzeug eine Beschriftung trage (Vi-act. D.1, S. 2 f.). Diese Tatsache wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Vi-act. D.1,\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nS. 8). Unbestrittene Tatsachen müssen nicht bewiesen werden (Art. 150\nAbs. 1 ZPO), sodass auch diese Beweisabnahme unterbleiben durfte.\n\nkk) Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei umstritten geblieben, ob die Beschwerdegegnerin eine Mitarbeiterin namens G.________ beschäftigt habe. Die Vorinstanz wäre aufgrund von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2\nZPO gehalten gewesen, diesen Widerspruch aufzuklären. Namentlich hätte\nsie die hierzu beantragten Zeugen (Arbeitgeber und Ehemann der Beschwerdegegnerin) befragen müssen. Indem die Vorinstanz diesen Beweisantrag\nunberücksichtigt liess, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (KG-act. 1,\nRz. 55). Die Vorinstanz erwog, der Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin\nPersonal beschäftige, sei der beweisbelasteten Beschwerdeführerin nicht gelungen, da sich die Parteiaussagen diesbezüglich widersprächen und zu diesem Thema keine weiteren Beweisofferten gemacht worden seien oder mögliche Beweismittel ersichtlich seien. Selbst dieser Nachweis würde aber das\nVorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht ausschliessen (angefochtenes Urteil, E. 1.5).\n\n"}