{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43e11c99b41f0c6f0ec3a008dd4b6aab"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_11", "Checksum": "8e37e21f5830855a7ff8ebaf0d9897cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Würde diese\nBehauptung zutreffen, so hätte es keiner Vereinbarung über den Ferienbezug\nbedurft.\n\ngg) Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Ansicht der\nVorinstanz, die Beschwerdegegnerin verfüge nicht über eine besondere fachliche Qualifikation, widerspreche der Faktenlage und sei deshalb offensichtlich\nunrichtig. Denn gemäss den Klagebeilagen habe die Beschwerdegegnerin\nbereits mehrere Wohnungen, Häuser und Praxen gereinigt. Demgegenüber\nverfüge die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht über solche Erfahrungen\n(KG-act. 1, Rz. 38 f.). Die Vorinstanz stellte mit Hinweis auf die Aussagen der\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nBeschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung (Vi-act. D.1, S. 17) fest,\ndass die Beschwerdegegnerin in fachlicher Hinsicht nicht überlegen gewesen\nsei, weil die Beschwerdeführerin vor und nach dem Einsatz der Beschwerdegegnerin die gleichen Arbeiten selbst erledigt habe (angefochtenes Urteil,\nE. 1.4). Die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Arbeitsverträge\n(Vi-act. KB 3-5, 9. 10) beweisen lediglich, dass sie eine gewisse Erfahrung\nbetreffend die jedermann bekannten, üblichen Reinigungstätigkeiten in einer\nPrivatwohnung verfügt. Dass sie hierbei Fachkenntnisse anwandte (z.B. Reinigung elektronischer Küchengeräte oder eines Parkettbodens mit Spezialreinigern, chemische Reinigung von Kleidern oder Abflussrohren) und die Beschwerdeführerin sie im Hinblick darauf für Spezialreinigungen in ihrer Wohnung angestellt hätte, ist jedoch weder behauptet noch den Akten zu entnehmen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei nicht\nfachlich überlegen gewesen, ist demnach nicht offensichtlich unhaltbar.\n\nhh) Betreffend die Anzahl der Tätigkeiten bzw. Vertragsverhältnisse macht\ndie Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt\noffensichtlich unrichtig festgestellt hätte und worin die willkürliche Beurteilung\nbestehen würde (KG-act. 1, Rz. 40 f.). Die Rüge ist daher unbegründet.\n\nii) Hinsichtlich der Auftrags- und Kundenakquise macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe eigenmächtig eine unzulässige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, indem sie (fälschlicherweise) erwog, dass\nes im Bereich der Reinigungskräfte insbesondere von Privathaushalten kaum\nStellenausschreibungen gebe. Zugleich habe die Vorinstanz ihr rechtliches\nGehör verletzt, weil sie sich hierzu nicht habe äussern können. Ausserdem\nhabe die Vorinstanz nicht in Erwägung gezogen, dass sich die Beschwerdegegnerin als Arbeitnehmerin ihrer Einzelfirma „C.________ Reinigungen“ ausgegeben habe. Dieser Eindruck sei ein erstes Mal anlässlich der Kontaktaufnahme durch das Inserat im E.________ in F.________ geweckt und anschliessend durch die Beschwerdegegnerin bekräftigt worden, indem sie stets mit\nKantonsgericht Schwyz 13\n\ndem firmeneigenen, beschrifteten Fahrzeug erschienen sei und eine entsprechende Visitenkarte ausgehändigt habe. Die Vorinstanz habe ihr rechtliches\nGehör verletzt und zugleich den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt\n(KG-act. 1, Rz. 45-48). Die Vorinstanz erwog, dass die behauptete und teilweise durch Urkunden belegte Werbetätigkeit der Beschwerdegegnerin sowie\ndie Beschriftung auf ihrem Auto nichts an der Qualifikation des eingegangenen Vertragsverhältnisses zu ändern vermöge. Hierbei sei zu berücksichtigen,\ndass der Arbeitsmarkt für Reinigungskräfte gewisse Spezialitäten aufweise.\nSo gebe es in diesem Bereich insbesondere von Privathaushalten kaum Stellenausschreibungen, was zur Folge habe, dass der Arbeitnehmer selber zu\neiner gewissen Akquisetätigkeit gezwungen sei. Diese Werbetätigkeit alleine\nwirke sich aber nicht auf die Art der Arbeitstätigkeit aus (angefochtenes Urteil,\nE. 1.5). Vorab steht damit fest, dass sich die Vorinstanz mit der Werbetätigkeit\nder Beschwerdegegnerin und der Beschriftung ihres Fahrzeuges auseinandersetzte. Dass sie ein mutmassliches Inserat im E.________ sowie Visitenkarten nicht ausdrücklich erwähnte, ist dabei nicht entscheidrelevant. Hingegen wurde die Behauptung, dass es für Reinigungskräfte in Privathaushalten\nkaum Stellenausschreibungen gebe, weder von den Parteien vorgebracht\nnoch durch die Akten ausgewiesen. Ob die Vorinstanz im Rahmen der im vereinfachten Verfahren geltenden eingeschränkten Untersuchungsmaxime\n(Art. 247 ZPO) diese Feststellung hat vornehmen dürfen, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn auch eine gewisse Werbe- bzw. Akquisetätigkeit\nkann die Qualifikation als Arbeitsvertragsverhältnis nicht ausschliessen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Parteien danach in einem Subordinationsverhältnis zueinander stehen. Die Anbahnungsart für das Arbeitsverhältnis bzw.\nweitere Teilzeitstellen spielt insbesondere bei Kleinpensen keine entscheidende Rolle.\n\njj) Die Beschwerdeführerin rügt betreffend Unkostentragung, vorinstanzlich\nsei umstritten geblieben, ob die Reinigungsutensilien von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt oder von der Beschwerdegegnerin selbst mitge-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}