{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43e11c99b41f0c6f0ec3a008dd4b6aab"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_11", "Checksum": "8e37e21f5830855a7ff8ebaf0d9897cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dass jedes Mal ein neuer, selbständiger\nVertrag abgeschlossen worden wäre, erscheint als wenig plausibel und die\nbeweisbelastete Beschwerdeführerin bleibt den Beweis dafür schuldig. Lediglich aus dem behaupteten Umstand, dass die Zahlungen jeweils sofort nach\njedem Einsatz erfolgt seien, vermag die Beschwerdeführerin auch insofern\nnichts zu ihren Gunsten abzuleiten, als diese Bezahlform für Reinigungskräfte\nin privaten Haushalten auch heute noch verbreitet ist. Im Ergebnis ist die Vorinstanz somit zu Recht von einem Dauerschuldverhältnis ausgegangen.\n\ndd) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblich fehlenden\nfesten Arbeitsplatz und dass die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitszeiten frei\nhabe einteilen können (KG-act. 1, Rz. 25 f.), betreffen ausschliesslich Fragen\nzur Feststellung des Sachverhalts. Ob und inwiefern die Vorinstanz diesen\noffensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, sodass die Rüge in diesem Punkt unbegründet ist. Es bleibt\nsomit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass bei Reinigungstätigkeiten für\nmehrere Arbeitgeber durchaus ein fester Arbeitsplatz im jeweils zu reinigenden Objekt und in aller Regel auch Vorgaben der Arbeitszeit vorlägen (angefochtenes Urteil, E. 1.5).\n\nee) Beim Kriterium des geschuldeten Leistungsinhalts (Arbeitsleistung beim\nArbeitsvertrag oder Arbeitserfolg beim Werkvertrag) rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe dieses nicht auf den Sachverhalt angewandt und\ndeshalb nicht erkannt, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines\nArbeitserfolges verpflichtet habe (KG-act. 1, Rz. 27-29). Die Vorinstanz erwog,\nindem die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Schäden toleriert resp.\nnur als einen von zwei Gründen für die Vertragsauflösung betrachtet habe,\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nhabe sie klargemacht, dass das Wirken und nicht ein Werk als Arbeitserfolg\nvereinbart worden sei (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Somit prüfte die Vorinstanz den geschuldeten Leistungsinhalt und bezog diesen in ihre Entscheidung betreffend Vertragsqualifikation mit ein. Eine willkürliche Nichtberücksichtigung des Leistungsinhalts ist nicht ersichtlich.\n\nff) Zum werkvertraglichen Merkmal der eigenverantwortlichen Tätigkeit\nmacht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe nicht in Erwägung\ngezogen, dass die Beschwerdegegnerin den Bezug der (längerdauernden)\nFerien im Frühjahr 2015 selber bestimmt habe und es jeweils vom Willen beider Parteien abhängig gewesen sei, ob für die nächste Woche ein Reinigungseinsatz vereinbart worden sei. Schliesslich sei die Erwägung der Vorinstanz, dass das Weisungsrecht betreffend Ferienbezug in der Praxis höchst\nunterschiedlich gehandhabt werde, willkürlich, weil sie die individuelle Parteivereinbarung unberücksichtigt gelassen habe. Die Parteien hätten vielmehr\nvereinbart, dass kein Ferienlohn geschuldet sei und deshalb auch der Beschwerdeführerin kein Weisungsrecht zugestanden habe (KG-act. 1, Rz. 34\nf.). Die Vorinstanz erwog hierzu, die Beschwerdeführerin habe zugestanden,\ndass sie über die Ferienabwesenheit der Beschwerdegegnerin informiert gewesen sei. Dass sie hierbei ihr Weisungsrecht gemäss Art. 329c Abs. 2 OR\nnicht stärker beansprucht habe, vermöge die Qualifikation als Arbeitsvertrag\nnicht infrage zu stellen, werde das Weisungsrecht betreffend Ferienbezug in\nder Praxis denn auch höchst unterschiedlich gehandhabt (angefochtenes Urteil, E. 1.5).\n\nAnlässlich der Befragung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung\nantwortete die Beschwerdegegnerin auf die Frage des Vorderrichters, ob die\nFerienabwesenheit abgesprochen worden sei, ja, selbstverständlich. Sie habe\nder Beschwerdeführerin gesagt, von wann bis wann sie nicht da sei. Die Beschwerdeführerin habe das verstanden (Vi-act. D.1, Frage 15). Die Beschwerdeführerin sagte aus, die Beschwerdegegnerin habe ihr den Ferienunterbruch\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nmitgeteilt. Es sei um zwei Monate, von Mitte Juni bis Mitte August beim\nSchulanfang gegangen. Die Beschwerdegegnerin habe dies kurzfristig gesagt\n(Vi-act. D.1, Frage 8). Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über den geplanten Ferienbezug informierte. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt somit nicht vor. Grundsätzlich bestimmt im Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien, er\nnimmt dabei aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht (Art. 329c\nAbs. 2 OR). In der Praxis wird die zeitliche Lage der Ferien häufig einvernehmlich festgelegt. Zulässig ist sogar, dass der Arbeitgeber die Ferienbestimmung an den Arbeitnehmer delegiert (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O.,\nN 7 zu Art. 329c OR). Insofern spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt des Ferienbezuges nicht selber bestimmte und gegen den\nvon der Beschwerdegegnerin angekündigten Bezug nicht opponierte, nicht\ngegen das Vorliegen eines Arbeitsvertragsverhältnisses. Die vorinstanzliche\nErwägung, die Bestimmung des Ferienbezugs im vorliegenden Fall spreche\nnicht gegen ein Arbeitsvertragsverhältnis, ist auch nicht rechtsverletzend.\n\n"}