{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43e11c99b41f0c6f0ec3a008dd4b6aab"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_11", "Checksum": "8e37e21f5830855a7ff8ebaf0d9897cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Vorinstanz habe dieses Kriterium gänzlich ausser Acht gelassen, ist ihr entgegen zu halten,\ndass die Vorinstanz das Subordinationsverhältnis sehr wohl thematisierte. Sie\nerwog, dass die Beschwerdegegnerin als Reinigungskraft habe instruiert werden müssen und die Beschwerdeführerin ihr gewisse Putzarbeiten respektive\nein gewünschtes Reinigungsniveau vorgegeben habe, sodass ein Subordinationsverhältnis bestanden habe (angefochtenes Urteil, E. 1.4).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nbb) Zum Kriterium der Weisungsbefugnis macht die Beschwerdeführerin\ngeltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewandt, indem sie aufgrund\neiner einzigen Weisung (Reinigung der Teppiche) ein Subordinationsverhältnis angenommen habe. Es handle sich dabei um eine Weisung, welche im\nWerkvertragsrecht mit Art. 369 OR anerkannt sei. Das Reinigungsniveau habe\nausserdem nichts mit der Arbeitsweise zu tun, sondern konkretisiere die vereinbarte Qualität der Vertragsleistung (KG-act. 1, Rz. 17-19). Die Vorinstanz\nstellte fest, dass die Beschwerdegegnerin als Reinigungskraft habe instruiert\nwerden müssen. Die Beschwerdeführerin habe ihr gewisse Putzarbeiten respektive ein gewünschtes Reinigungsniveau vorgegeben (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäss Art. 321d OR ist\neine Folge des für den Arbeitsvertrag typischen Subordinationsverhältnisses\nbzw. der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Organisation des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber verfügt grundsätzlich über ein umfassendes Weisungsrecht in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht. Demgegenüber\nsteht dem Besteller im Werkvertragsrecht ein beschränktes Direktionsrecht zu\n(Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Basel 2014, S. 27). Dieses beinhaltet nur das „was“, d.h. das Arbeitsergebnis, nicht jedoch das „wie“, d.h. die\nArt der Arbeitsleistung (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar zum OR, Bern\n2010, N 48 zu Art. 319 OR). Die Weisung betreffend Reinigung der Teppiche\nbeinhaltete die Benutzung des von der Beschwerdeführerin zur Verfügung\ngestellten Staubsaugers (Vi-act. D.1, S. 3 und 15). Die Beschwerdeführerin\nwies die Beschwerdegegnerin somit an, wie bzw. mit welchem Arbeitsgerät\nsie die Teppiche zu reinigen hatte. Ein bestimmtes Reinigungsergebnis erwähnten die Parteien jedoch nie. Somit ist die Weisung typischerweise eine\narbeitsrechtliche. Sodann ist zu berücksichtigen, dass das Ausmass des Weisungsrechts von der Stellung des Arbeitnehmers abhängt, insbesondere von\ndessen Selbständigkeit. Ausserdem ist das Weisungsrecht grundsätzlich keine Pflicht, sondern eine blosse Obliegenheit (Portmann/Rudolpf, Basler Kommentar zum OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 4 zu Art. 321d OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 2 zu Art. 321d OR). Dass die Beschwerdeführerin nur\nKantonsgericht Schwyz 8\n\neinzelne Weisungen erteilte, kann somit nichts an der Vertragsqualifikation\nändern, zumal die üblichen Reinigungsarbeiten einer Privatwohnung (bzw.\nHaus) allgemein bekannt sind und keine umfassenden Weisungen benötigen.\n\ncc) Die Beschwerdeführerin bringt zum Kriterium des Dauerschuldverhältnisses vor, die Vorinstanz habe unerwägt gelassen, dass die Beschwerdegegnerin jeweils direkt nach getaner Arbeit entschädigt und für die Zeit der\nFerienabwesenheit nicht entlöhnt worden sei (KG-act. 1, Rz. 21 f.). Vorinstanzlich blieb auch nach der Parteibefragung (Vi-act. D.1) umstritten, ob die\nBeschwerdegegnerin monatlich (Beschwerdegegnerin, Vi-act. D.5, S. 2) oder\nnach jedem Einsatz (Beschwerdeführerin, Vi-act. D.6, S. 2) entschädigt wurde\nund ob jeweils (Ende Monat) Quittungen für die bezahlte Entschädigung ausgestellt wurden (Vi-act. D.1, S. 8, Frage 7; S. 14, Frage 42; S. 16, Frage 11).\nDie Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin eine Entschädigung pro Zeiteinheit erhalten habe, sei doch eine Entschädigung von\nFr. 30.00 pro Stunde vereinbart worden. Wenn sie für ihre Putztätigkeit mehr\nZeit benötigt habe, sei dies entsprechend entschädigt worden (angefochtenes\nUrteil, E. 1.4). Somit äusserte sich die Vorinstanz sehr wohl zur Entschädigungsform. Inwiefern sie geradezu willkürlich auf die Sachverhaltsdarstellung\nder Beschwerdegegnerin abgestellt haben soll, zeigte die Beschwerdeführerin\nnicht auf. Darüber hinaus ist die Frage, ob die Entschädigung monatlich (d.h.\nnach Zeiteinheit) oder nach jedem Einsatz geleistet wurde, weder für das Kriterium des Dauerschuldverhältnisses noch für die Qualifikation als Arbeitsvertrag ausschlaggebend, weil beide Entschädigungsformen sowohl beim Arbeitsvertragsverhältnis als auch beim Werkvertrag möglich sind (z.B. Akkordlohn für ein Arbeitsergebnis beim Arbeitsvertrag, Regiearbeit nach Zeitaufwand beim Werkvertrag; vgl. Vischer/Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Basel\n2014, S. 29; Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu Art. 319-343\nOR, 3. Aufl., Basel 2014, N10 zu Art. 319 OR; Staehelin, Zürcher Kommentar\nzum OR, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N 36 zu Art. 319 OR). Im Hinblick\nauf die Dauer des Vertragsverhältnisses wäre vielmehr zu beurteilen, ob ein\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}