{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43e11c99b41f0c6f0ec3a008dd4b6aab"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-11_2017-09-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_11_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cd4f571f57debc5c4af87955386b70f57c22f9450bb77ccf30f5ee7d230ca86c8ab69fba609c874086b016dbce31014ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_11", "Checksum": "8e37e21f5830855a7ff8ebaf0d9897cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die Beschwerdegegnerin habe als Reinigungskraft instruiert werden müssen und die Beschwerdeführerin habe ihr gewisse\nPutzarbeiten respektive ein gewünschtes Reinigungsniveau vorgegeben, sodass ein Subordinationsverhältnis bestanden habe. Die Entschädigung sei pro\nZeiteinheit vereinbart worden. Indem die Beschwerdeführerin die vorgebrachten Beschädigungen toleriert respektive nur als einen von zwei Gründen für\ndie Vertragsauflösung betrachtet habe, habe sie klar gemacht, dass ein Wirken und nicht ein Werk als Arbeitserfolg vereinbart worden sei. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht fachlich überlegen gewesen, da sie vor- und nachher\ndie gleichen Arbeiten selbst erledigt habe. Die sozialversicherungsrechtliche\nWertung der Tätigkeit sei für die privatrechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses nicht entscheidend. Eine Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber sei\nfür eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausreichend, zumal durchaus ein\nfester Arbeitsplatz im jeweils zu reinigenden Objekt und in aller Regel auch\nVorgaben der Arbeitszeit vorlägen. Auch die teilweise belegte Werbetätigkeit\nder Beschwerdegegnerin sowie die Beschriftung auf ihrem Auto vermöge an\nder rechtlichen Qualifikation nichts zu ändern. Es sei zu berücksichtigen, dass\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nder Arbeitsmarkt für Reinigungskräfte gewisse Spezialitäten aufweise. Der\nNachweis, dass die Beschwerdegegnerin Personal beschäftige, sei der beweisbelasteten Beschwerdeführerin nicht gelungen. Bezüglich der Ferienabwesenheit habe die Beschwerdeführerin zugestanden, darüber informiert gewesen zu sein. Dass sie ihr Weisungsrecht nicht stärker beansprucht habe,\nvermöge die Qualifikation als Arbeitsvertrag nicht infrage zu stellen (angefochtenes Urteil, E. 1.4 f.).\n\nDie Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und Anwendung der Abgrenzungskriterien handle es sich beim betroffenen Rechtsverhältnis um einen Werkvertrag. Sie zählt die folgenden elf Kriterien auf und begründet ausführlich, weshalb deren Anwendung im vorliegenden Fall auf einen Werkvertrag hindeuten würden: fremde Arbeitsorganisation, Weisungsbefugnis, Dauerschuldverhältnis, fester Arbeitsplatz und Arbeitszeiten, Arbeitsleistung in Abgrenzung zum Arbeitserfolg, eigenverantwortliche Tätigkeit, fachliche Qualifikation, Anzahl Tätigkeiten, Auftrags- und Kundenakquise, Unkostentragung, Beschäftigung von Personal (KG-act. 1). Die\nBeschwerdegegnerin qualifiziert das Rechtsverhältnis unter Verweis auf das\nangefochtene Urteil als Arbeitsvertrag und erläutert, weshalb die von der Beschwerdeführerin aufgezählten Kriterien nicht zuträfen (KG-act. 8). Auf die\nBegründungen der Parteien zu den einzelnen Kriterien wird im Folgenden\nnäher eingegangen.\n\nc) Bei der Prüfung der Sachverhaltsvorbringen der Parteien ist zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren nebst der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) nur eine offensichtlich unrichtige Feststellung des\nSachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 lit. b ZPO). Die Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz also mit voller Kognition. Unrichtig ist\ndie Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewendet wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel,\nKommentar zu Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 3 zu Art. 320 ZPO i.V.m.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nN 5 und 9 zu Art. 310 ZPO). Rechtsfrage ist insbesondere die Subsumtion des\nSachverhalts unter die einschlägigen Normen, die richtige Bestimmung der\nRechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Beweismass\nund die Substantiierungspflicht (Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO,\n2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 20 f. zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt,\nin: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl.,\nZürich/Basel/Genf 2016, N 6 zu Art. 320 ZPO). Demgegenüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur\ngerügt werden, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit\nder tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., N 16 zu Art. 320 ZPO mit Hin. auf\nBGEs; Blickenstorfer, a.a.O., N 9 und 13 zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Tatfrage ist auch die Würdigung\nder Beweismittel und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie was\ndie Vertragsparteien beim Vertragsschluss dachten und wollten (Blickenstofer,\na.a.O., N 19 zu Art. 320 ZPO).\n\n"}