2. In Gutheissung der Berufungen ZK2 2017 112-121 wird der Einspracheentscheid vom 13. November 2017 aufgehoben. Die Grundstücke Kat.-Nrn. zz, yy, ww, vv, uu, tt, ss, rr, qq und pp werden aus dem Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, Gebiet: „Loo, Halden, Obdorf“ ausgenommen und es wird im Grundbuch keine Anmerkung „Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen“ eingetragen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Berufungsgegner hat den Berufungsführern für das Berufungsverfahren je eine Entschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.