Im Berufungs- und im Revisionsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungs- und Revisionsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). In Anwendung dieser Bestimmungen, den allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 2 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand – sowie unter Berücksichtigung, dass der Rechtsvertreter der Berufungsführer eine Berufungsschrift sowie eine weitere Stellungnahme, jeweils für alle Berufungsführer, einreichte, ist die Entschädigung