act. 1, N 67), andere Resultate ergeben, wäre die Situation selbstredend neu zu beurteilen. 5. Zusammenfassend sind die Berufungen gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Berufungsgegner hat die Berufungsführer indessen angemessen zu entschädigen. Der die Berufungsführer vertretende Rechtsanwalt reichte keine Kostennote ein. Den Streitwert bezifferten die Berufungsführer auf je Fr. 3‘010.00 resp. total Fr. 30‘100.00 (in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 ZPO), was seitens des Berufungsgegners nicht bestritten wurde (KG-act. 1 S. 6; KG-act. 3 S. 5).