Dieses Ergebnis, also Art. 660a ZGB nicht auf jede Bodenverschiebung anzuwenden, entspricht schliesslich im Ergebnis der Erwartung des Bundesrates, die Zahl der Gebiete mit Bodenverschiebungen, für die eine abweichende rechtliche Ordnung angebracht ist, sei verhältnismässig gering (ca. 4 Prozent der Gesamtfläche der Schweiz) (Botschaft 1988, 1082). Auch die Lehre anerkennt, die Kantone könnten von einer Ausscheidung absehen, wenn die Verschiebung minim sei (Steinauer, a.a.O., 76, m.N. [„la minime importance du déplacement“]; ebenso erklärt die Literatur für die Vorschrift von Art.