chen sein muss. Mit anderen Worten hat die Intensität der Bewegung stark ausgeprägt zu sein. Überdies erklärte der Bundesrat in der Botschaft, in „verschiedenen Gebieten der Schweiz werden Bodenverschiebungen in der Grössenordnung von Zentimeter bis Dezimeter pro Jahr festgestellt“ (Botschaft 1988, 1070). Auch die Ausführungen in der Botschaft sprechen deshalb dafür, erhebliche von unerheblichen Bodenverschiebungen zu trennen und die Grenze in Übereinstimmung mit den Empfehlungen und der TVAV bei 1 cm pro Jahr Bewegung festzusetzen.