Dieses Ergebnis stimmt auch damit überein, Art. 660a ZGB als Ausnahmebestimmung von dem Grundsatz, dass Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes keine Veränderung der Grenzen bewirken (Art. 660 ZGB), eng auszulegen. Dazu kommt, dass Art. 660a ZGB selber zwar kein Erheblichkeitskriterium enthält, es aber dem allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatz resp. der de-minimis-Regel entspricht, Geringfügiges nicht rechtlich zu erfassen.