Verfügung, E. 3.2 f., vgl. KG-act. 1, N 52 ff.), dass Grundstücke, welche im Perimeter eines Gebiets mit dauernden Bodenverschiebung liegen, an Wert verlieren dürften (vgl. auch Paul-Henri Steinauer, Les glissements de terrain permanents, RFJ 2001 I 73-85, 84). Eine Erörterung dieser weiteren Kriterien drängt sich jedoch nicht auf, da, wie vorstehend ausgeführt, bereits das geringe Mass der Verschiebungen die Bezeichnung als Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen ausschliesst.