f) Wohl würden die weiteren Kriterien, so namentlich die Bodennutzung und der Wert der betroffenen Grundstücke, tendenziell für den Einbezug in den Perimeter sprechen, denn es handelt sich nicht um unproduktives Gebiet, sondern um überbaute Liegenschaften. Umgekehrt dürfte das private Interesse, welches im Rahmen der Interessenabwägung zu würdigen wäre, zumindest als erheblich zu werten sein, denn es liegt auf der Hand und wird grundsätzlich auch vom Berufungsgegner anerkannt (angef. Verfügung, E. 3.2 f., vgl. KG-act.