Nach Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 TVAV gilt in der Toleranzstufe 2 für die Beurteilung einzelner Koordinaten- resp. Höhenwidersprüche von Lagefixpunkten der Kategorie 3 (LFP3) als Toleranzwert der Betrag von 15 cm (dreifacher Wert gemäss Abs. 1, das heisst 3 x 5 cm). Abgesehen davon, dass sich die Empfehlungen nicht an der absoluten, sondern der jährlich Verschiebung orientieren, liegt selbst die absolute Verschiebung der neuen Vermessungspunkte von 10-14 cm während 16 Jahren (1998-2014) immer noch unter dem Grenzwert von 15 cm.