dersprüche in Hangrichtung talwärts aufweisen würden, welche grösstenteils zwischen 54 cm und 67 cm lägen. Weiter hielt der Berufungsgegner fest, dass Vermessungspunkte, die mit der Erneuerung der amtlichen Vermessung Los 8 im Jahr 1998 erstellt worden seien, kleinere absolute Verschiebungen zwischen 10 cm und 14 cm aufweisen würden und dass bei den Grundstücken Nr. ww (Berufungsführer 2), Nr. tt (Berufungsführer 7), Nr. ss (Berufungsführer 3) sowie Nr. rr (Berufungsführer 1) die absoluten Verschiebungen kleiner seien, weil sich diese Liegenschaften am Hangfuss bzw. in der Stauchungszone der Bodenverschiebungen befänden.