Als Toleranzgrenze für die Beurteilung einzelner Widersprüche gilt die dreifache Standardabweichung, welche in Absatz 1 festgelegt ist. Daraus errechnet sich der Grenzwert von 10.5 cm während zehn Jahren (bzw. von „ca. 1 cm / pro Jahr“, wobei davon ausgegangen wird, dass zwischen der 0-Messung und der Zweitvermessung in der Regel 20 Jahre liegen und dass Wiederholungsmessungen der Kontrollpunkte bei Bedarf alle zehn Jahre erfolgen sollen (Ziff. 3.1.2 Empfehlungen S. 10).