Zudem basieren die Richtwerte auf den in der TVAV festgelegten Genauigkeitsanforderungen. Nach Art. 31 Abs. 1 TVAV beträgt die Lagegenauigkeit (Standardabweichung) auf der Informationsebene „Liegenschaften“ und „Rohrleitungen“ für einen im Gelände exakt definierten Punkt in der vorliegend massgeblichen Toleranzstufe 2 (TS2) 3.5 cm. Als Toleranzgrenze für die Beurteilung einzelner Widersprüche gilt die dreifache Standardabweichung, welche in Absatz 1 festgelegt ist.