c) Die Berufungsführer bestreiten diese Feststellungen der Berufungsgegnerin die Quantitative der Verschiebungen betreffend nicht, halten aber dafür, dass bei Verschiebungen von unter einem Zentimeter pro Jahr gemäss den Empfehlungen der KKVA kein Rutschgebiet auszuscheiden sei und es sich mithin bei derart geringen Bewegungen nicht um dauernde Bodenveränderungen im Rechtssinne handle (KG-act. 1 S. 11 ff.).