Kriterium für die Ausscheidung von Rutschgebieten wird für die Toleranzstufe 2 (wozu vorliegend die Grundstücke gehören, Art. 3 TVAV) ein Richtwert von 10.5 cm während zehn Jahren bzw. „ca. 1 cm / Jahr“ festgelegt (Empfehlungen Ziff. 3.1.2 S. 10). Im weiteren soll die Zeitspanne zwischen der 0-Messung und der Zweitmessung in der Regel 20 Jahre betragen, Wiederholungsmessungen sollen bei Bedarf nach zehn Jahren durchgeführt werden. Als weitere (technische Kriterien) muss die Rutschung noch wirksam und nicht vollständig zum Stillstand gekommen sein und die Rutschvektoren haben in etwa in der Falllinie zu verlaufen.