Als massgebliche Kriterien für die Ausscheidung nennen die Empfehlungen unter Hinweis auf den vorstehend zitierten Basler Kommentar einerseits wirtschaftliche Kriterien wie die Bodenbedeckung, die Bodennutzung sowie den Wert der betroffenen Grundstücke (Empfehlungen Ziff. 3.1.1 S. 10). Als technisches Kantonsgericht Schwyz 6