Die Kantone entscheiden, wie sie die betroffenen Gebiete umschreiben. Handelt es sich jedoch um ein Rutschgebiet, so ist ein Perimeterplan anzulegen (CHK-F. Hitz, 3. A., N 6 zu Art. 660-660b ZGB mit Hinweis u.a. auf Art. 67 TVAV). Die Anmerkung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen weist insbesondere einen potentiellen resp. tatsächlichen Erwerber darauf hin, dass die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchplans innerhalb des vom Perimeterplan erfassten Gebietes nicht gilt (Art. 668 Abs. 3 ZGB), dass er sich hinsichtlich der Grundstücksgrenzen nicht auf seinen guten Glauben berufen kann (Art.