4. a) Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewirken keine Veränderung der Grenzen (Art. 660 Abs. 1 ZGB; Grundsatz der Unverrückbarkeit der Grenzen, vgl. zum Ganzen BSK ZGB II-Strebel/Laim, 5. A., N 2 ff. zu Art. 660 ZGB). Bodenteile und andere Gegenstände, die hierbei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen (Art. 660 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz, wonach Bodenverschiebungen keine Änderung der Grenzen bewirken, gilt laut Art. 660a Abs. 1 ZGB nicht für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, wenn diese Gebiete vom Kanton als solche bezeichnet worden sind.