3. Nach Art. 125 ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere gemeinsam eingereichte Klagen trennen (lit. b) oder selbstständig eingereichte Klagen vereinigen (lit. c). Da den vorliegenden Berufungen im Sinne einer subjektiven Klagenhäufung ein identischer Sachverhalt zugrunde liegt und gleichartige Rechtsfragen zu klären sind (vgl. Art. 71 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es sich aus Gründen der Prozessökonomie, die Berufungen ZK2 2017 112-121 zu vereinigen.