SRSZ 214.121). Der Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 67 TVAV (Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung [TVAV]; SR 211.432.21) wird analog dem Verfahren für Ersterhebungen nach § 33 KGeoiG (Kantonales Geoinformationsgesetz [KGeoiG]; SRSZ 214.110) öffentlich aufgelegt (§ 13 Abs. 3 KVAV). Laut § 33 Abs. 1-4 KGeoiG findet ein Auflage- und Einspracheverfahren statt. Gemäss § 33 Abs. 5 KGeoiG kann der Einspracheentscheid an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Das Berufungsverfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung findet sinngemäss Anwendung.