2. Werden bei Arbeiten in der amtlichen Vermessung oder bei Arbeiten des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a ZGB festgestellt, leitet das AVG (Amt Vermessung und Geoinformation) das Verfahren zur Ausscheidung dieser Gebiete (§ 13 Abs. 1 Verordnung über die amtliche Vermessung [KVAV]; Kantonsgericht Schwyz 4