{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-112_2018-10-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6dc2a959191e933b4f0b0c2ac7c4dc81"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-112_2018-10-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_112_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e9c566a94e327781befb2aaf7f4792dabadc1823c61268e4e8430c6dc13e5cdcbc1187439e29054ebbdc8147123f279ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e9c566a94e327781befb2aaf7f4792dabadc1823c61268e4e8430c6dc13e5cdcbc1187439e29054ebbdc8147123f279ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_112", "Checksum": "5fbee92448e925c2e4291c27fda2c335"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dazu kommt, dass Art. 660a ZGB selber zwar kein\nErheblichkeitskriterium enthält, es aber dem allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatz resp. der de-minimis-Regel entspricht, Geringfügiges nicht\nrechtlich zu erfassen. Auch die Botschaft erklärte, in „Gebieten, die durch eine\nmarkante und umfassende Bodenverschiebung gekennzeichnet sind, drängt\nsich eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Ordnung auf“ (Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] sowie zum\nBundesgesetz über die Teilrevisionen des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) vom 19. Oktober\n1988, BBl 1988 III 953 ff., 1071, nachfolgend: Botschaft 1988). „Markant“\nheisst nach allgemeinem Sprachgebrauch „stark ausgeprägt“ (Duden). Weil\ndie Botschaft das Adjektiv „markant“ vor „umfassend“ stellt, wird klar, dass\ndamit die Intensität und nicht die Ausdehnung der Verschiebung angespro-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nchen sein muss. Mit anderen Worten hat die Intensität der Bewegung stark\nausgeprägt zu sein. Überdies erklärte der Bundesrat in der Botschaft, in „verschiedenen Gebieten der Schweiz werden Bodenverschiebungen in der Grössenordnung von Zentimeter bis Dezimeter pro Jahr festgestellt“ (Botschaft\n1988, 1070). Auch die Ausführungen in der Botschaft sprechen deshalb dafür,\nerhebliche von unerheblichen Bodenverschiebungen zu trennen und die\nGrenze in Übereinstimmung mit den Empfehlungen und der TVAV bei 1 cm\npro Jahr Bewegung festzusetzen. Dies entspricht im Übrigen offenbar der\nPraxis im Kanton Graubünden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts GR vom\n26. April 2006, A 05 88, PVG 2006 96, 101: „Damit steht aber ohne weiteres\nfest, dass die Verschiebungen auf sämtlichen Parzellen der Rekurrentin allesamt, wenn auch zum Teil nur gering, doch über der Toleranzgrenze der amtlichen Vermessung gemäss TVAV bzw. Empfehlungen der KKVA liegen“).\nDieses Ergebnis, also Art. 660a ZGB nicht auf jede Bodenverschiebung anzuwenden, entspricht schliesslich im Ergebnis der Erwartung des Bundesrates, die Zahl der Gebiete mit Bodenverschiebungen, für die eine abweichende\nrechtliche Ordnung angebracht ist, sei verhältnismässig gering (ca. 4 Prozent\nder Gesamtfläche der Schweiz) (Botschaft 1988, 1082). Auch die Lehre anerkennt, die Kantone könnten von einer Ausscheidung absehen, wenn die Verschiebung minim sei (Steinauer, a.a.O., 76, m.N. [„la minime importance du\ndéplacement“]; ebenso erklärt die Literatur für die Vorschrift von Art. 660b\nZGB, unbedeutende Bodenverschiebungen würden nicht zu einem Anspruch\nauf Neufestsetzung führen, CHK-F. Hitz, Art. 660b ZGB N 11, m.N.). In der\nparlamentarischen Beratung wurde die seit 1. Januar 1994 in Kraft stehende\nBestimmung von Art. 660a ZGB übrigens diskussionslos angenommen (AB\nStR 1990, 250, und AB NR 1991, 153; vgl. zur Vorgängernorm von Art. 660\nZGB StenBull StR 1906, 1262 ff.).\n\nSollte eine spätere Nachmessung, etwa bei den möglichen Wiederholungsmessungen in den Jahren 2024-2027 (angef. Verfügung, E. 4.6, vgl. KG-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nact. 1, N 67), andere Resultate ergeben, wäre die Situation selbstredend neu\nzu beurteilen.\n\n5. Zusammenfassend sind die Berufungen gutzuheissen. Es sind keine\nVerfahrenskosten zu erheben. Der Berufungsgegner hat die Berufungsführer\nindessen angemessen zu entschädigen. Der die Berufungsführer vertretende\nRechtsanwalt reichte keine Kostennote ein. Den Streitwert bezifferten die Berufungsführer auf je Fr. 3‘010.00 resp. total Fr. 30‘100.00 (in Anwendung von\nArt. 93 Abs. 1 ZPO), was seitens des Berufungsgegners nicht bestritten wurde\n(KG-act. 1 S. 6; KG-act. 3 S. 5). Bei einem Streitwert von Fr. 20‘000.00 bis\nFr. 50‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 1‘650.00 bis Fr. 6‘600.00 (§ 8\nAbs. 2 GebTRA). Im Berufungs- und im Revisionsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch\nvor der Berufungs- und Revisionsinstanz in Frage kommende Streitwert\nmassgebend ist (§ 11 GebTRA). In Anwendung dieser Bestimmungen, den\nallgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 2 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache,\nihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem\nnotwendigen Zeitaufwand – sowie unter Berücksichtigung, dass der Rechtsvertreter der Berufungsführer eine Berufungsschrift sowie eine weitere Stellungnahme, jeweils für alle Berufungsführer, einreichte, ist die Entschädigung\nermessensweise insgesamt auf Fr. 3‘000.00 festzulegen (Fr. 5‘000.00 Grundhonorar, davon 60 %; inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA).\nDer Anteil pro berufungsführende Partei beträgt somit Fr. 300.00 (Art. 106\nAbs. 3 i.V.m. Art. 71 Abs. 3 ZPO; BGer, Urteil 4A_444/2017 vom 12. April\n2018 E. 6.3);-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Berufungsverfahren ZK2 2017 112-121 werden vereinigt.\n\n2. In Gutheissung der Berufungen ZK2 2017 112-121 wird der Einspracheentscheid vom 13. November 2017 aufgehoben. Die Grundstücke\nKat.-Nrn. zz, yy, ww, vv, uu, tt, ss, rr, qq und pp werden aus dem Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, Gebiet:\n„Loo, Halden, Obdorf“ ausgenommen und es wird im Grundbuch keine\nAnmerkung „Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen“ eingetragen.\n\n3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n"}