{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-112_2018-10-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6dc2a959191e933b4f0b0c2ac7c4dc81"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-112_2018-10-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_112_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e9c566a94e327781befb2aaf7f4792dabadc1823c61268e4e8430c6dc13e5cdcbc1187439e29054ebbdc8147123f279ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e9c566a94e327781befb2aaf7f4792dabadc1823c61268e4e8430c6dc13e5cdcbc1187439e29054ebbdc8147123f279ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_112", "Checksum": "5fbee92448e925c2e4291c27fda2c335"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Damit\nkorrespondiert im Übrigen Ziff. 2.2 der Empfehlungen, wonach dauernde Bodenverschiebungen in die Bereiche „substabil, sehr langsam“ bis „wenig aktiv,\nlangsam“ mit einer durchschnittlichen Rutschgeschwindigkeit von 1-10 cm pro\nJahr, in Ausnahmefällen bis 20 cm, gehören würden (Empfehlungen S. 8).\nZudem basieren die Richtwerte auf den in der TVAV festgelegten Genauigkeitsanforderungen. Nach Art. 31 Abs. 1 TVAV beträgt die Lagegenauigkeit\n(Standardabweichung) auf der Informationsebene „Liegenschaften“ und\n„Rohrleitungen“ für einen im Gelände exakt definierten Punkt in der vorliegend\nmassgeblichen Toleranzstufe 2 (TS2) 3.5 cm. Als Toleranzgrenze für die Beurteilung einzelner Widersprüche gilt die dreifache Standardabweichung, welche in Absatz 1 festgelegt ist. Daraus errechnet sich der Grenzwert von\n10.5 cm während zehn Jahren (bzw. von „ca. 1 cm / pro Jahr“, wobei davon\nausgegangen wird, dass zwischen der 0-Messung und der Zweitvermessung\nin der Regel 20 Jahre liegen und dass Wiederholungsmessungen der Kontrollpunkte bei Bedarf alle zehn Jahre erfolgen sollen (Ziff. 3.1.2 Empfehlungen S. 10). Somit liegen die jährlichen Verschiebungen von 0.6-0.8 cm im Gebiet Loo, Halteli, Chlösterli nicht nur unter dem Richtwert der Empfehlungen\nvon ca. 1 cm pro Jahr, sondern zugleich unter der Toleranzgrenze der TVAV\nfür die Beurteilung von Widersprüchen auf der Informationsebene Liegenschaften. Mit Verschiebungen von 0.6-0.8 cm, das heisst durchschnittlich rund\n0.7 cm pro Jahr, wird der Richtwert der Empfehlungen von ca. 1 cm pro Jahr\nnicht erreicht.\n\ne) Der Berufungsgegner berücksichtigte auch die absoluten Verschiebungen mit Blick auf die Toleranzwerte hinsichtlich der Informationsebene Fixpunkte gemäss Art. 28 TVAV. Er stellte fest, dass die gemessenen Punkte im\nBereich der hier interessierenden Grundstücke Nr. zz (Berufungsführer 10),\nNr. yy (Berufungsführer 8), Nr. vv (Berufungsführer 4), Nr. uu (Berufungsführer\n6), Nr. qq (Berufungsführer 5) und Nr. pp (Berufungsführer 9) Koordinatenwi-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ndersprüche in Hangrichtung talwärts aufweisen würden, welche grösstenteils\nzwischen 54 cm und 67 cm lägen. Weiter hielt der Berufungsgegner fest, dass\nVermessungspunkte, die mit der Erneuerung der amtlichen Vermessung Los 8\nim Jahr 1998 erstellt worden seien, kleinere absolute Verschiebungen zwischen 10 cm und 14 cm aufweisen würden und dass bei den Grundstücken\nNr. ww (Berufungsführer 2), Nr. tt (Berufungsführer 7), Nr. ss (Berufungsführer\n3) sowie Nr. rr (Berufungsführer 1) die absoluten Verschiebungen kleiner seien, weil sich diese Liegenschaften am Hangfuss bzw. in der Stauchungszone\nder Bodenverschiebungen befänden. Daraus schloss der Berufungsgegner,\ndass die Bodenverschiebungen im Gebiet „Loo, Halden, Obdorf“ grossflächig\nseien (angefocht. Einspracheentscheid E. 2.1 und 2.2).\n\nNach Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 TVAV gilt in der Toleranzstufe 2 für die Beurteilung einzelner Koordinaten- resp. Höhenwidersprüche von Lagefixpunkten der Kategorie 3 (LFP3) als Toleranzwert der Betrag von 15 cm (dreifacher\nWert gemäss Abs. 1, das heisst 3 x 5 cm). Abgesehen davon, dass sich die\nEmpfehlungen nicht an der absoluten, sondern der jährlich Verschiebung orientieren, liegt selbst die absolute Verschiebung der neuen Vermessungspunkte von 10-14 cm während 16 Jahren (1998-2014) immer noch unter dem\nGrenzwert von 15 cm. Zudem errechnet sich aus der absoluten Verschiebung\nder neuen Vermessungspunkte von 10-14 cm im Zeitraum von 16 Jahren wiederum lediglich eine Veränderung von 0.625-0.875 cm, was nach wie vor unter dem Richtwert der Empfehlungen liegt. Zwar bestreiten auch die Berufungsführer nicht, dass seit der ersten Vermessung im Jahr 1937 de facto Bodenverschiebungen stattfanden und solche mutmasslich auch in Zukunft weiter stattfinden werden. Allerdings können die absoluten Verschiebungswerte\nnicht darüber hinwegtäuschen, dass die jährlichen Bewegungen nur gering\nausfallen. Somit vermögen auch die absoluten Verschiebungswerte die Ausscheidung als Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen nicht zu rechtfertigen.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nf) Wohl würden die weiteren Kriterien, so namentlich die Bodennutzung\nund der Wert der betroffenen Grundstücke, tendenziell für den Einbezug in\nden Perimeter sprechen, denn es handelt sich nicht um unproduktives Gebiet,\nsondern um überbaute Liegenschaften. Umgekehrt dürfte das private Interesse, welches im Rahmen der Interessenabwägung zu würdigen wäre, zumindest als erheblich zu werten sein, denn es liegt auf der Hand und wird\ngrundsätzlich auch vom Berufungsgegner anerkannt (angef. Verfügung,\nE. 3.2 f., vgl. KG-act. 1, N 52 ff.), dass Grundstücke, welche im Perimeter eines Gebiets mit dauernden Bodenverschiebung liegen, an Wert verlieren dürften (vgl. auch Paul-Henri Steinauer, Les glissements de terrain permanents,\nRFJ 2001 I 73-85, 84). Eine Erörterung dieser weiteren Kriterien drängt sich\njedoch nicht auf, da, wie vorstehend ausgeführt, bereits das geringe Mass der\nVerschiebungen die Bezeichnung als Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen ausschliesst.\n\n"}