{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-112_2018-10-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6dc2a959191e933b4f0b0c2ac7c4dc81"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-112_2018-10-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_112_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e9c566a94e327781befb2aaf7f4792dabadc1823c61268e4e8430c6dc13e5cdcbc1187439e29054ebbdc8147123f279ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25e9c566a94e327781befb2aaf7f4792dabadc1823c61268e4e8430c6dc13e5cdcbc1187439e29054ebbdc8147123f279ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_112", "Checksum": "5fbee92448e925c2e4291c27fda2c335"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Im weiteren soll die Zeitspanne zwischen der\n0-Messung und der Zweitmessung in der Regel 20 Jahre betragen, Wiederholungsmessungen sollen bei Bedarf nach zehn Jahren durchgeführt werden.\nAls weitere (technische Kriterien) muss die Rutschung noch wirksam und nicht\nvollständig zum Stillstand gekommen sein und die Rutschvektoren haben in\netwa in der Falllinie zu verlaufen. Schliesslich sehen die Empfehlungen vor,\ndass auch die Stauchungszone in den Perimeter einzubeziehen ist (Empfehlungen Ziff. 3.1.3 S. 11). Die Empfehlungen sollen dazu beitragen, dass „in der\nganzen Schweiz das Verfahren für die Ausscheidung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen nach einheitlichen Kriterien und Massstäben\nerfolgt und damit unterschiedliche Behandlungen in den Kantonen und Gemeinden, wie heute zum Teil der Fall, vermieden werden können“ (Empfehlungen Ziff. 1.2 S. 4). Diese Empfehlungen haben zwar keinen Gesetzescharakter, sind aber Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter\nFachstellen und in diesem Sinne beachtlich (vgl. BGer, Urteil 1C_506/2016\nvom 6. Juni 2017 E. 6.3.1; vgl. auch BGE 130 III 193 E. 2.3 und BGer, Urteil\n4A_359/2013; 4A_421/2013 vom 13. Januar 2014 E. 4.3).\n\nb) Der Berufungsgegner erwog, dass im Jahr 1998 mit der Erneuerung der\nInformationsebene Fixpunkte der amtlichen Vermessung der Gemeinde\nSchwyz die Koordinaten von bestehenden Fixpunkten mit GPS-Messungen\nneu bestimmt worden seien. Im Gebiet Loo, Halteli, Chlösterli hätten GPS-\nMessungen Koordinatendifferenzen von 40-50 cm in Hangrichtung talwärts\nergeben. Als Ursache für die Differenzen seien bereits damals nur Geländebewegungen in Frage gekommen. Bei der Annahme einer seit der Erstvermessung im Jahr 1937 gleichmässigen Bodenbewegung würden die Verschiebungsgeschwindigkeiten etwa 0.6-0.8 cm pro Jahr betragen. Mit der derzeit laufenden Erneuerung der amtlichen Vermessung seien die im Jahr 1998\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ngemessenen Fixpunkte im Jahr 2014 erneut mit GPS-Messungen bestimmt\nworden, sofern diese noch vorhanden waren. Die neuen Messungen hätten im\nVergleich zu 1998 Koordinatendifferenzen von 10-14 cm in Hangrichtung talwärts ergeben. Als Ursache für die Koordinatendifferenzen kämen wiederum\nausschliesslich Geländebewegungen in Betracht. Bei Annahme einer gleichmässigen Bodenbewegung zwischen 1998 und 2014 betrage die Verschiebungsgeschwindigkeit etwa 0.6-0.8 cm pro Jahr. Somit hätten sich die Fixpunkte in den Zeiträumen zwischen 1937 und 1998 sowie zwischen 1998 und\n2014 mit einer ähnlichen Verschiebungsgeschwindigkeit pro Jahr bewegt.\nAuch die im Jahr 1998 neu erstellten Fixpunkte hätten sich im gleichen Ausmass hangabwärts bewegt. Aufgrund der Koordinatendifferenzen ergebe sich,\ndass in den erwähnten Zeiträumen permanente, grossflächige, hangabwärts\ngerichtete gleitende Geländeverschiebungen stattgefunden hätten (angefocht. Einspracheentscheid E. 4.2-4.4).\n\nc) Die Berufungsführer bestreiten diese Feststellungen der Berufungsgegnerin die Quantitative der Verschiebungen betreffend nicht, halten aber dafür,\ndass bei Verschiebungen von unter einem Zentimeter pro Jahr gemäss den\nEmpfehlungen der KKVA kein Rutschgebiet auszuscheiden sei und es sich\nmithin bei derart geringen Bewegungen nicht um dauernde Bodenveränderungen im Rechtssinne handle (KG-act. 1 S. 11 ff.).\n\nd) Bei den in den Empfehlungen statuierten Vorgaben handelt es sich\nschon dem Wortlaut nach um Richtwerte, also nicht um starre Grenzwerte\n(vgl. S. 10: „ca. 1 cm / Jahr“). Grundsätzlich schliessen die Empfehlungen\nnicht a priori aus, dass auch unter einem Zentimeter pro Jahr liegende Bodenverschiebungen, zumindest solche, welche nur knapp unter dem Richtwert\noder in einer Bandbreite um diesen herum liegen, als solche ausgeschieden\nwerden können, soweit die übrigen wirtschaftlichen und technischen Kriterien\nerfüllt sind. Allerdings setzen die KKVA in ihren Empfehlungen doch eine,\nwenn auch wie erwähnt nicht starre, Untergrenze fest, und bringen damit im-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n"}