2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid über den Ausstand kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 Abs. 1 BGG und Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 ff. BGG entsprechen.