Dessen Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten zufolge verspäteter und offensichtlich unzureichend begründeter Gesuchstellung als aussichtslos, weshalb die erstinstanzliche Kostenauflage nicht zu beanstanden ist und ihm in Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind;- Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.