3. Unter Bezugnahme auf eine ältere Auflage des hier schon zitierten Kommentars (vgl. E. 2 bzw. Wullschleger, a.a.O., Art. 50 ZPO N 13) auferlegte der Vorderrichter die Kosten für die Erledigung des Ausstandsgesuches zutreffend dem unterliegenden Gesuchsteller (vgl. auch Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dessen Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten zufolge verspäteter und offensichtlich unzureichend begründeter Gesuchstellung als aussichtslos, weshalb die erstinstanzliche Kostenauflage nicht zu beanstanden ist und ihm in Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind;- Kantonsgericht