d) Die neuen, angebliche Protokollfehler betreffenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren sind unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und zudem konkret unsubstantiiert, abgesehen davon, dass solche Einwände im Protokollberichtigungsverfahren erstinstanzlich zu erledigen sind. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter das Ausstandsgesuch abwies. Darauf hätte er grossenteils nicht eintreten müssen. Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter darauf einzugehen, ob das Gesuch rechtsmissbräuchlich sein könnte, wie dies der Gesuchsgegner erstinstanzlich geltend machte und der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren bestritt.