a) Zutreffend ist der Vorderrichter davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller für den Ausstand teilweise im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO verspätete bzw. teilweise bereits beurteilte Tatsachen geltend macht, die für sich genommen nicht mehr vorgetragen werden könnten (vgl. im Zusammenhang mit anderen Vorbringen unten lit. b und c).