2. Die schweizerische Zivilprozessordnung regelt das Ausstandsverfahren nicht näher. Es ist jedoch nicht über die Zivilstreitigkeit – vorliegend die Ehescheidung samt Nebenfolgen – selber, sondern nur die prozessuale Frage des Ausstands zu entscheiden, wofür nach Art. 49 Abs. 1 ZPO die den Ausstand begründenden Tatsachen nur, aber unverzüglich, glaubhaft zu machen sind (vgl. dazu Wullschleger in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 32016, Art. 50 ZPO N 5).