Mit Eingabe vom 3. November 2016 ergänzte er das Gesuch und rügt die Verhandlungsführung und Beweiserhebung des B.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom gleichen Tag und namentlich auch, dass dieser ihn „mit genüsslichem Grinsen“ aufgefordert habe, den seines Erachtens unflätigen Eingangsvortrag des Gegenanwalts anzuhören (Vi-act. I/8). Im Weiteren liess sich der Gesuchsteller am 14. November 2016 (Vi-act. I/12) zur Stellungnahme des Einzelrichters vom 25. Oktober 2016 (Vi-act. I/6) vernehmen.