hat die 2. Zivilkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 19. September 2016 trat der Kantonsgerichtspräsident auf eine Aufsichtsbeschwerde von A.________ gegen die Verweigerung der Entgegennahme eines Kindesschutzbegehrens durch den B.________ mangels Darlegung der Dringlichkeit eines solchen Gesuchs nicht ein (PRD 2016 7). Diese Verfügung wurde A.________ am 27. September 2016 zugestellt und blieb unangefochten.