{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-10_2017-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c341b6784cb9ce1cdcfbf9697809e22e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-10_2017-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_10_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d294f8bab2df1c65b8698047f4ce86de00df3c22254fe9595f029c6bc740b8e1fb4791c0af38f1550e5aa1dade1f53da57ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d294f8bab2df1c65b8698047f4ce86de00df3c22254fe9595f029c6bc740b8e1fb4791c0af38f1550e5aa1dade1f53da57ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_10", "Checksum": "dbcf12b6643dcf7bd6ecb903756e8412"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsteller und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nB.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Ausstand (Ehescheidung, Art. 114 ZGB)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 29. Dezember 2016, ZEO 2011 9);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Verfügung vom 19. September 2016 trat der Kantonsgerichtspräsident auf eine Aufsichtsbeschwerde von A.________ gegen die Verweigerung\nder Entgegennahme eines Kindesschutzbegehrens durch den B.________\nmangels Darlegung der Dringlichkeit eines solchen Gesuchs nicht ein\n(PRD 2016 7). Diese Verfügung wurde A.________ am 27. September 2016\nzugestellt und blieb unangefochten.\n\nAm 10. Oktober 2016 gab A.________ gegen B.________ ein Ausstandsgesuch für das hängige Scheidungsverfahren und zukünftige Massnahmebegehren bei der Post auf (Vi-act. I/1). In diesem Gesuch listete er verschiedene\nVorfälle beginnend im Jahr 2011 bis zur erwähnten Verweigerung der Entgegennahme des Kindesschutzbegehrens auf und stellt eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs in Aussicht. Mit Eingabe vom 3. November 2016 ergänzte er das Gesuch und rügt die Verhandlungsführung und Beweiserhebung des B.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom gleichen Tag und\nnamentlich auch, dass dieser ihn „mit genüsslichem Grinsen“ aufgefordert\nhabe, den seines Erachtens unflätigen Eingangsvortrag des Gegenanwalts\nanzuhören (Vi-act. I/8). Im Weiteren liess sich der Gesuchsteller am 14. November 2016 (Vi-act. I/12) zur Stellungnahme des Einzelrichters vom 25. Oktober 2016 (Vi-act. I/6) vernehmen.\n\nMit Verfügung vom 29. Dezember 2016 wies ein anderer Einzelrichter am Bezirksgericht March das Ausstandsgesuch ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde\nvom 23. Januar 2017 beschwert sich der Gesuchsteller beim Kantonsgericht\nund beantragt, sein Gesuch gutzuheissen. Der Gesuchsgegner beantragt, die\nBeschwerde abzuweisen (KG-act. 4). Die Gegenpartei im Scheidungsverfahren nahm am 10. Februar 2017 Stellung (KG-act. 7). Der Beschwerdeführer\nliess sich danach nicht mehr vernehmen.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n2. Die schweizerische Zivilprozessordnung regelt das Ausstandsverfahren\nnicht näher. Es ist jedoch nicht über die Zivilstreitigkeit – vorliegend die Ehescheidung samt Nebenfolgen – selber, sondern nur die prozessuale Frage des\nAusstands zu entscheiden, wofür nach Art. 49 Abs. 1 ZPO die den Ausstand\nbegründenden Tatsachen nur, aber unverzüglich, glaubhaft zu machen sind\n(vgl. dazu Wullschleger in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 32016, Art. 50 ZPO N 5).\n\na) Zutreffend ist der Vorderrichter davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller für den Ausstand teilweise im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO verspätete\nbzw. teilweise bereits beurteilte Tatsachen geltend macht, die für sich genommen nicht mehr vorgetragen werden könnten (vgl. im Zusammenhang mit\nanderen Vorbringen unten lit. b und c).\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand wegen der Verweigerung\nder mündlichen Entgegennahme eines angeblich dringlichen Kindesschutzbegehrens verlangt, bringt er diesen Ausstandsgrund auch verspätet vor. Dass\nder Gesuchsgegner an diesem Vorfall beteiligt war, konnte der Gesuchsteller\nschon nach der Zustellung der Stellungnahme des Gesuchsgegners im Aufsichtsbeschwerdeverfahren (PRD 2016 17) im August 2016 zur Kenntnis\nnehmen. Selbst nach der ihm am 27. September 2016 zugestellten Nichteintretensverfügung in diesem Verfahren wartete er aber mehr als zehn Tage mit\nder Postaufgabe seines Ausstandsgesuches zu, weshalb dieses im Sinne von\nArt. 49 Abs. 1 ZPO verspätet ist. Abgesehen davon legt der Gesuchsteller\nauch immer noch nicht dar, inwiefern das angebliche Begehren um Kindesschutzmassnahmen konkret derart dringlich gewesen wäre, so dass die Verweigerung dessen mündlichen Entgegennahme überhaupt fehlerbehaftet erscheinen könnte.\n\nc) Soweit der Gesuchsteller Beweisabnahmefehler anlässlich der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren geltend macht, sind diese in der Sache\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nauf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen. Der Eindruck des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner habe bei der Aufforderung zur Anhörung des Vortrages des Gegenanwaltes genüsslich gegrinst, ist ohne weitere Darlegung konkreter Anhaltspunkte nicht objektivierbar. Dieser genügt deshalb zur Glaubhaftmachung eines Ausstandes im Sinne wiederholter schwerer Amtspflichtsverletzungen auch unter Berücksichtigung der angeblichen früheren Verfahrensfehler, namentlich der bereits von der zweiten Zivilkammer mit abschlägigem Ausstandsentscheid vom 7. Oktober 2015 (ZK2 2015 24) behandelten\nunterlassenen Anhörung der Parteien vor der Sistierung des Kindesbesuchsrechts, nicht.\n\nd) Die neuen, angebliche Protokollfehler betreffenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren sind unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und zudem konkret\nunsubstantiiert, abgesehen davon, dass solche Einwände im Protokollberichtigungsverfahren erstinstanzlich zu erledigen sind.\n\n"}