1. Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Dezember 2016 bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 2‘500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und von dessen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.