umfangreiches Besuchsrecht zugesprochen wurde. Insoweit kann die Streitsache nicht als unwichtig bezeichnet werden. Sie ist ausserdem nicht als schwierig einzuschätzen und deren notwendiger Zeitaufwand war nicht gross, da die Gesuchstellerin nach dem Studium der siebenseitigen Berufungsschrift (act. 1) eine Berufungsantwort von elf Seiten ausarbeitete (act. 7). In Anbetracht dieser Umstände erscheint es als angemessen, die zu Gunsten der Gesuchstellerin auszusprechende Parteientschädigung auf Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen;- beschlossen: