Die vorinstanzlich festgelegte Betreuung der Kinder durch den Gesuchsgegner (in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag, 16.00 Uhr bzw. Schulschluss am Nachmittag, bis Sonntag, 18.00 Uhr; in geraden Kalenderwochen von Mittwoch, 12.00 Uhr bzw. Schulschluss am Mittag, bis Donnerstag, 14.00 Uhr bzw. Schulbeginn am Nachmittag) vermag dem Wohl der Kinder besser zu entsprechen. Wegen der eingeschränkteren Möglichkeit des Gesuchsgegners zur persönlichen Betreuung der Kinder sind diese auch nicht unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners (was dieser denn auch gar nicht beantragt), sondern vielmehr unter jene der Gesuchstellerin zu stellen.