R.________strasse xx in ._____ wohnhaft war (KG-act. 9). Gegen eine solche Obhut ist auch die nur beschränktere Möglichkeit des Gesuchsgegners zur persönlichen Betreuung der Kinder ins Felde zu führen. Aus diesen Gründen entspricht es nicht dem Wohl der Kinder E.________ und F.________, eine alternierende Obhut wie sie der Gesuchsgegner beantragt oder in ähnlichem Ausmass anzuordnen. Die vorinstanzlich festgelegte Betreuung der Kinder durch den Gesuchsgegner (in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag, 16.00 Uhr bzw. Schulschluss am Nachmittag, bis Sonntag, 18.00 Uhr;