dd) Nach dem Gesagten erscheint der Gesuchsgegner zur Erziehung der Kinder zwar besser geeignet als die Gesuchstellerin. Beide Parteien sind aber grundsätzlich erziehungsfähig. Die unsichere geographische Situation der Parteien spricht nicht für eine alternierende Obhut. Der Gesuchsgegner ist jedoch bemüht, eine Wohnung in .______ zu finden. Eine Abfrage in Geres ergab, dass der Gesuchsgegner am 25. April 2017 immer noch an der Kantonsgericht Schwyz 18