D32, S. 6 Ziff. 9) ist der Gesuchsgegner damit aber nicht in der Lage, während der von ihm beantragten Betreuungszeit – den Parteien sei die Obhut für die beiden Kinder je zur Hälfte zuzuteilen bzw. die Kinder seien insbesondere von Mittwochnachmittag (Schulschluss) bis Samstag, 10.00 Uhr, unter seine Obhut zu stellen (vgl. E. 1c vorne) – für die Kinder persönlich zu sorgen, bzw. der Gesuchstellerin ist dies erwiesenermassen besser möglich.