Jahre alten Kinder die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, sind sie auf eine persönliche Betreuung angewiesen, wenn sie nach Hause kommen. Eine solche kann die Gesuchstellerin voll, der Gesuchsgegner aber nur eingeschränkt leisten. Zwar führte der Gesuchsgegner bei seiner persönlichen Befragung vom 29. Mai 2015 aus, im Moment gehe er später zur Arbeit, um die Tochter auf die Schule vorzubereiten, damit sie pünktlich in der Schule sei. Er könne auch später mit der Arbeit beginnen oder von zu Hause aus arbeiten. Wenn er sich um die Kinder kümmern müsse, könne er 40 oder 60 % arbeiten. Falls nötig, könne er auch zu Hause bleiben und arbeiten (Vi-act. D7, S. 6).